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Bekanntmachung der Gemeinde Heideblick über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Bekanntmachung der Gemeinde Heideblick über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: Bekanntmachung der Gemeinde Heideblick über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl zum Deutschen Bundestag sowie

für die einzelne Neuwahl des Ortsbeirates Riedebeck

am 24. September 2017

 

1.     Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde Heideblick und das Wählerverzeichnis für die einzelne Neuwahl im OT Riedebeck werden in der Zeit vom  

04.09.2017 bis 08.09.2017

während der allgemeinen Öffnungszeiten am Dienstag und Donnerstag, sowie am Montag, Mittwoch und  Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Heideblick, Langengrassau Luckauer Str. 61, 15926 Heideblick sowie zur Sprechzeit des Mobilen Bürgerbüros für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten (die Räume sind nicht barrierefrei). 

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im  Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung be-     steht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß dem § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Die Wählerverzeichnisse werden im automatisierten Verfahren geführt.

Wählen kann nur, wer in das/die Wählerverzeichnis/se eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Nur für die Wahl des Ortsbeirates im OT Riedebeck gilt: auf Antrag wird in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wer wahlberechtigt ist und  im OT Riedebeck mit Nebenwohnung gemeldet ist und hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat, ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhält oder als Unionsbürger nicht der Meldepflicht unterliegt. Der Antrag auf Eintragung ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bis spätestens bis 08.09.2017 im Einwohnermeldeamt zu den oben genannten Öffnungszeiten zu stellen.

2.     Wer das/die Wählerverzeichnis/se für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am  08.09.2017 bis 12:00 Uhr, bei der Gemeinde Heideblick, Zimmer 2, Langengrassau Luckauer Str. 61, 15926 Heideblick, Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.     Wahlberechtigte, die in das/die Wählerverzeichnis/se eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 03.09.2017 eine Wahlbenachrichtigung. Die Wahlbenachrichtigungskarte für die Wahlberechtigten des OT Riedebeck gilt für die jeweils eingedruckte(n) Wahl(en).

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das/die Wählerverzeichnis/se einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.     Wer einen Wahlschein für die Wahl des Deutschen Bundestages hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 62 (Dahme- Spreewald - Teltow-Fläming III – Oberspreewald-Lausitz I)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises

oder  durch Briefwahl teilnehmen.

 

Wer einen Wahlschein für die Wahl des Ortsbeirates Riedebeck hat, kann an der Wahl durch Briefwahl teilnehmen.

Die Urnenwahl ist ausschließlich im Wahlraum des OT Riedebeck möglich.

5.     Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1  ein in das jeweilige Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter.

5.2  ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)    wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 03.09.2017) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 08.09.2017) versäumt hat,

b)    wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,

c)     wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Für die Wahl des Ortsbeirates Riedebeck gelten a bis c entsprechend mit folgender Abweichung:

Ende der Antragsfrist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ist der 08.09.2017.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 22.09.2017, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich (Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte) oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.     Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte für die Ausübung der Briefwahl zur Wahl des Bundestages

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift der Wahlbehörde versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Für die Briefwahl des Ortsbeirates Riedebeck erhält der Wahlberechtigte mit dem Wahlschein

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlgebietes,
  • einen amtlichen grünen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift der Wahlbehörde versehenen, weißen Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmäch- tigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der     Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und den Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Heideblick, den 02.08.2017

im Auftrag

gez. J. Blobel

Wahlbehörde