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Hinweis für die Jagdgenossenschaften

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Das Steuerrechtsänderungsgesetz vom 2. November 2015 hat hinsichtlich der Umsatzsteuerpflichtigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bedeutsame Änderungen herbeigeführt.

Die bisherige Regelung in §2 Abs. 3 UStG nach der juristische Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig sind, ist mit Inkrafttreten des Steuerrechtsänderungsgesetzes zum 01.01.2016 weggefallen.

Die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird nunmehr in § 2b UStG geregelt.

Unter Berücksichtigung des notwendigen Unterstellungsprozesses wurde auch den Städten und Gemeinden eine Übergangsregelung in § 27 Abs. 22 UStG eingeräumt. Danach ist der bisherige, also bis zum 31. Dezember 2015 geltende § 2 Abs. 3 UStG auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 ausgeführt wurden, weiterhin anzuwenden. § 2b UStG, in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung, ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden.

Dieser Sachverhalt trifft auch für die Lagdgenossenschaften zu. Daher sollten diese prüfen, ob die Optionserklärung abgegeben wurde.

 

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