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Informationsblatt für die Einreichung von Projekten im Bereich der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und deren Folgen im Land Brandenburg

Informationsblatt für die Einreichung von Projekten im Bereich der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und deren Folgen im Land Brandenburg (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: Informationsblatt für die Einreichung von Projekten im Bereich der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und deren Folgen im Land Brandenburg

Gesucht werden innovative und kreative Ideen, die insbesondere einen Beitrag
- zur Armutsprävention
- zur Armutsbekämpfung
- zur Stärkung, Unterstützung und Beteiligung Betroffener
- zum nötigen gesellschaftlichen Diskurs über Strategien der Armutsbekämpfung und der Vermeidung sozialer Ausgrenzung
- zur Stärkung und Vernetzung von Akteurinnen und Akteuren im Land Brandenburg, die sich im Be-reich der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und deren Folgen engagieren
- zur Unterstützung und Verstetigung der Öffentlichkeitsarbeit über Informations- und Beratungs- und Hilfsangebote für von Armut Betroffene im Land
leisten.
Wer kann Projekte beantragen?
Projekte können von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (hier: Gemeinden oder Gemeindeverbänden sowie eingetragenen gemeinnützigen Vereinen und Verbänden) eingereicht wer-den.
Wie sind die Projekte einzureichen, welche Anforderungen müssen sie erfüllen?
Die Projektförderung ist schriftlich auf den aktuellen Antragsformularen des Landesamtes für Soziales und Versorgung (Bewilligungsbehörde) zu beantragen.
Der Antrag muss ein Konzept enthalten, in dem das Vorhaben/ die Maßnahme mit Blick auf die o. g. Schwerpunkte konkret und ausführlich beschrieben wird. Insbesondere sind Angaben zu Themen und Zielen, Zielgruppen, Methoden und zum Projektablauf zu machen. Darüber hinaus sollen eine Aufga-benbeschreibung, eine Darstellung der Qualifikation der Projektbeteiligten sowie Angaben zu Teilnah-mezahlen enthalten sein.
Ein Finanzierungsplan, der eine Aufstellung der geplanten Einnahmen und Ausgaben enthält, ist beizu-fügen. Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein.
Die Projekte müssen ein Landesinteresse erkennen lassen und sollen möglichst überregional angelegt sein. Dies ist durch den Träger hinreichend zu begründen und nachvollziehbar darzulegen.
Die Projekte müssen im Land Brandenburg stattfinden, ihre Wirkung in Brandenburg entfalten und glei-che Chancen für Brandenburgerinnen und Brandenburger eröffnen. Sie müssen im Jahr 2015 abge-schlossen werden. Bereits begonnenen Projekte können nicht berücksichtigt werden.
Es ist darauf hinzuwirken, dass die Angebote zur Erfüllung des Zuwendungszweckes für Menschen mit Behinderungen diskriminierungs- und barrierefrei im Sinne des Brandenburgischen Behindertengleich-stellungsgesetzes sind.
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Gefördert werden Vorhaben und Maßnahmen,
- die an den Lebenslagen (materielle, soziale, soziokulturelle und gesundheitliche Dimension) orientiert sind
- die die o. g. Schwerpunkte unter Beachtung lokaler und regionaler Besonderheiten aufgreifen und die
 die vielfältigen Ausprägungen von Armut und ihren Folgen verdeutlichen,
 geschlechtersensibel Betroffene informieren, stärken, unterstützen und sie ermuntern, von Bera-tungs- und Unterstützungsangeboten Gebrauch zu machen,
 Anleitung und Hilfestellung geben, Probleme in verschiedenen Lebenssituationen zu bewältigen,
 einen toleranten und solidarischen Umgang mit Betroffenen verschiedener Generationen, sozia-ler Gruppen, Konfessionen und Nationalitäten miteinander fördern,
 aktuelle armutspolitische Themen aufgreifen und den Erfahrungsaustausch hierzu anregen,
 zum Aufbau und zur Stärkung von sozialen Unterstützungs- und Hilfsstrukturen beitragen,
 „Gute Praxis“ veranschaulichen und Möglichkeiten zu deren Transfer in andere Regionen eröff-nen.
(Mindestens eines dieser Kriterien ist zu erfüllen.)
In welcher Höhe stehen Fördermittel zur Verfügung und welche Ausgabearten können damit gefördert werden?
Für die Realisierung aller Projekte stehen insgesamt 100.000 € zur Verfügung.
Die Projektförderung erfolgt in Form der Fehlbedarfsfinanzierung durch Zuwendung als Zuschuss. Zu-wendungsfähig sind die angemessenen und notwendigen Personal- und Sachausgaben für das Projekt. Als Sachausgaben gelten insbesondere Miet- und Mietnebenausgaben, Ausgaben für Öffentlichkeitsar-beit, Porto, Telefon, Büro- und Verbrauchsmaterial sowie GEMA-Gebühren.
Der Träger soll sich in angemessener Höhe an den Gesamtausgaben beteiligen. Dabei soll der Eigen-anteil 10 v. H. nicht unterschreiten. Für Projekte in Trägerschaft einer Kommune ist ein Eigenanteil von mindestens 20 v. H. nachzuweisen.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Bis wann sind die Projektanträge einzureichen?

Die vollständigen Antragsunterlagen können ab sofort an das
Landesamt für Soziales und Versorgung
Dezernat 53 „Zuwendungen soziale Infrastruktur“
Postfach 100123
03001 Cottbus
E-Mail: Sylvana.Schlinke@LASV.Brandenburg.de.
Wie wird über die Förderung eines Projektantrages entschieden?
Über den Projektantrag wird in einer angemessenen Frist entschieden und ein Bescheid erteilt.
Die Entscheidung, ob ein eingereichtes Projekt gefördert wird, trifft das Landesamt für Soziales und Versorgung als Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
Entscheidungskriterien sind dabei die inhaltlichen Schwerpunkte, Zielsetzungen und Zielgruppen, der innovative Ansatz, die Öffentlichkeitswirksamkeit und Nachhaltigkeit, eine Vielfalt der Projektträger, eine ausgewogenen Verteilung der Projektstandorte, die Übereinstimmung von Inhalt und Methoden.