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Wahlbekanntmachung

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Bild zur Meldung: Wahlbekanntmachung

 

  1. Am 24. September 2017 finden die

 

Wahl zum 19. Deutschen Bundestag sowie

im OT Riedebeck die einzelne Neuwahl des Ortsbeirates

 

statt.

Die Wahlen dauern von 8.00 bis 18.00 Uhr.

 

2.    Für die Wahl des Bundestages ist die Gemeinde Heideblick in 14 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 14.08.2017 bis 03.09.2017 zugehen, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in der Verwaltung der Gemeinde Heideblick, Langengrassau Luckauer Str. 61, 15926 Heideblick zusammen.

3.     Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen – im OT Riedebeck zwei – Stimmzettel ausgehändigt.

Für die Bundestagswahl gilt: Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)    für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)    für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab,

 dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

 

Für die Wahl des Ortsbeirates Riedebeck gilt: Jeder Wahlberechtigte hat 3 Stimmen.

Der Stimmzettel enthält den zugelassenen Wahlvorschlag.

Der Wähler muss den/die Bewerber, dem/denen er seine Stimmen geben will, durch Ankreuzen zweifelsfrei kennzeichnen. Er kann einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben oder seine Stimmen auf verschiedene Bewerber verteilen.

 

Jeder Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

4.     Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.     Wähler, die einen Wahlschein für die Bundestagswahl haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)    durch Stimmabgabe in einem Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)    durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer einen Wahlschein für die Wahl des Ortsbeirates Riedebeck hat, kann an der Wahl durch Briefwahl teilnehmen.

Die Urnenwahl ist ausschließlich im Wahlraum des OT Riedebeck möglich.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde für die jeweilige Wahl einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.     Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Heideblick, den 02.08.2017

im Auftrag

gez. J. Blobel

Wahlbehörde