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Tierseuchenallgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest

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Zum Schutz der Hausgeflügelbestände vor einer Einschleppung des Erregers der Geflügelpest ergeht aufgrund des § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 TierGesG1, des § 13 Abs. 1 und 2 der GeflPestSchV2, des § 4 Abs. 2 ViehVerkV3, des § 1 Abs. 1 und 4, § 5 AGTierGesG4 in Verbindung mit dem Erlass des MdJEV5 vom 11. November 2016 beigefügte Verfügung das Landkreises.