Am 01. November 2015 tratt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern künftig zu beachten sind.
Wesentliche Änderungen im Überblick:
- Datenübermittlungen zu Altersjubiläen an Ortsvorsteher und Presse erfolgen künftig erst ab dem 70. Geburtstag und dann jeder fünfte weitere Geburtstag.
- Die Mitwirkungspflicht des Vermieters (Wohnungsgeberbescheinigung) bei der Anmeldung von Mietern wird wieder eingeführt, um Scheinanmeldungen und damit häufig verbundenen Formen der Kriminalität wirksamer zu begegnen.
- Eine weitere Neuheit ist der vorausgefüllte elektronische Meldeschein. Er ist ein Verfahren zur elektronischen Anforderung von Meldedaten durch die neue Meldebehörde bei der bisherigen Meldebehörde während der Anmeldung.
- Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde der Hauptwohnung.
- Soweit Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist zukünftig der Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden.
- Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.
- Sicherheitsbehörden und weitere, durch andere Rechtsvorschriften zu bestimmende Behörden erhalten rund um die Uhr länderübergreifend einen Online-Zugriff auf die Meldedaten.
- Die Hotelmeldepflicht sowie das Verfahren bei Aufenthalten in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen werden vereinfacht.
- Aufgrund von veränderten Datenfeldern in den Melderegistern werden die Namensschreibweisen im Melderegister überprüft. Bringen Sie dazu bitte bei Ihrem nächsten Mal eine Geburts- oder Eheurkunde mit.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie im Einwohnermeldeamt, Zimmer 1 oder telefonisch unter 035454/88144.