Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Volksbegehren "Volksinitiative gegen Massentierhaltung"

Volksbegehren "Volksinitiative gegen Massentierhaltung" (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: Volksbegehren "Volksinitiative gegen Massentierhaltung"

Abstimmungsbehörde:  Gemeinde Heideblick

                                            Langengrassau Luckauer Str. 61

                                            15926 Heideblick

 

Stimmkreis:                     28 Dahme-Spreewald III

 

Bekanntmachung

 

über die Durchführung eines Volksbegehrens „Volksinitiative gegen Massentierhaltung“

 

Die Vertreter der „Volksinitiative gegen Massentierhaltung“ haben fristgemäß die Durchführung eines Volksbegehrens verlangt. Die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages Brandenburg haben innerhalb der Frist des § 13 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg) keine Klage gegen die Zulässigkeit des Volksbegehrens anhängig gemacht.

 

Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger ab dem

 

15. Juli 2015 bis zum 14. Januar 2016

 

durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden. Gemäß § 17 Abs. 2 VAGBbg können die Bürgerinnen und Bürger ihr Eintragungsrecht durch Eintragung in die amtliche Eintragungsliste nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

Eintragungsberechtigt sind gemäß § 16 VAGBbg in Verbindung mit §§ 5 und 7 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) alle deutschen Bürgerinnen und Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am 14. Januar 2016

 

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 15. Januar 2000 geboren sind,

 

  • seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie

 

  • nicht nach § 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

  1. Unterstützung des Volksbegehrens durch Eintragung in Eintragungslisten

Das Volksbegehren kann durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten im folgenden Eintragungsraum der Abstimmungsbehörde bis Donnerstag, den 14. Januar 2016, 16 Uhr unterstützt werden:

 

Eintragungsstelle

Eintragungszeiten

Gemeinde Heideblick

Langengrassau Luckauer Str. 61

15926 Heideblick

Einwohnermeldeamt

Montag, Mittwoch         07:00 Uhr – 14:00 Uhr

Dienstag                      07:00 Uhr – 18:00 Uhr

Donnerstag                  07:00 Uhr – 16:00 Uhr

Freitag                            07:00 Uhr – 12:00 Uhr

 

                                  

Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen wollen, haben sich über ihre Person auszuweisen (§ 7 Abs. 1 Volksbegehrensverfahrensverordnung - VVVBbg).

 

Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt, sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen (§ 18 Abs. 1 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 1 VVVBbg). Eine Eintragung kann nach § 18 Abs. 2 VAGBbg nicht mehr zurückgenommen werden.

Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die Eintragung selbst vorzunehmen und dies mit Hinweis auf ihre Behinderung zur Niederschrift erklären, werden von Amts wegen in die Eintragungsliste eingetragen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 2 VVVBbg).

 

Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, können eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) mit der Ausübung ihres Eintragungsrechts beauftragen. Hierfür ist der Hilfsperson eine entsprechende Vollmacht durch die eintragungsberechtigte Person auszustellen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 7 Abs. 4 VVVBbg).

 

  1. Unterstützung des Volksbegehrens durch briefliche Eintragung

 

Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, auf Antrag das Volksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen. Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich, elektronisch (z. B. per E-Mail oder Fax) oder mündlich (zur Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde gestellt werden, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der Geburt der antragstellenden Person anzugeben (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

 

Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung auch der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg).

 

Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor Ablauf der Eintragungsfrist beantragt werden (§ 8a Abs. 5 VVVBbg).

 

Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen (Eintragungsschein und Briefumschlag) werden der antragstellenden Person entgeltfrei übersandt.

 

Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Auf dem Eintragungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Person abgegeben hat (§ 15 Abs. 7 VAGBbg).

 

Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberechtigte den Eintragungsschein so rechtzeitig an die auf dem amtlichen Briefumschlag angegebene Stelle absenden, dass der Eintragungsbrief dort spätestens am 14. Januar 2016, 16:00 Uhr eingeht.

 

Der Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Eintragungsbrief kann auch bei der auf dem Briefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Das verlangte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut:

 

„Volksinitiative gegen Massentierhaltung“

 

  1. Wir, die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, fordern den Landtag nach Art. 76 der Verfassung des Landes Brandenburg (Volksinitiative Brandenburg) auf, alle rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen, um die stetige Ausbreitung der Massentierhaltungsanlagen in Brandenburg zu unterbinden.

 

Der Landtag möge beschließen:

 

  • ausschließlich die artgerechte Haltung von Tieren finanziell zu fördern und dies in entsprechenden Rechtsvorschriften zu verankern,

 

  • die Landesregierung aufzufordern, das Abschneiden („Kupieren“) von Schwänzen und Schnäbeln zu verbieten, hierfür auch keine Ausnahmegenehmigungen zu erteilen und die Aufstallung von kupierten Tieren in Brandenburger Ställen zu untersagen,

 

  • den Schutz der Tiere im Land Brandenburg durch die Berufung eines/einer Landestierschutzbeauftragten zu stärken und den Tierschutzverbänden Mitwirkungs- und Klagerechte zum Wohl der Tiere einzuräumen, damit der im Grundgesetz verankerte Tierschutz wirksam umgesetzt wird.

 

  1. Weiterhin fordern wir den Landtag auf, sich bei der Landesregierung für die Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Bundesrat einzusetzen, um auf Bundesebene:

 

  • eine Verschärfung des Immissionsschutzrechtes zu erwirken, um Menschen vor Belastungen durch Gerüche und Bioaerosole (insb. Keime, Endotoxine und Pilze) und Ökosysteme vor Ammoniakbelastungen und anderen Immissionen wirksam zu schützen,

 

  • die Düngemittelverordnung zu novellieren, um die Nährstoffüberschüsse in der Landwirtschaft wirksam zu begrenzen,

 

  • den Antibiotikaeinsatz in der Tierhaltung zu reduzieren, insbesondere durch eine lückenlose Dokumentation der Antibiotikagabe und die Durchsetzung der Einzeltierbehandlung bei Krankheiten,

 

  • das Selbstbestimmungs- und Mitspracherecht der Kommunen in Genehmigungsverfahren für Anlagen der Massentierhaltung zu stärken, insbesondere das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB als Ermessensentscheidung auszugestalten.

 

 

Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter:

 

Vertreter:                                                        Stellvertreter:

 

Holger Ackermann                                           Marianne Frey

Philadelphiaer Straße 2                                    Dorfaue Saalow 2

15859 Storkow (Mark), OT Groß Schauen          15838 Am Mellensee, OT Saalow

 

Jochen Fritz                                                     Dr. med. Knut Horst

Hoher Weg 10                                                  Finkenweg 1

14542 Werder (Havel)                                       14612 Falkensee

 

Axel Kruschat                                                  PD Dr. Werner Kratz

Inselhof 9                                                        Himbeersteig 18

14478 Potsdam                                               14129 Berlin

 

Ellen Schütze                                                   Benjamin Raschke

Kurzer Weg 1 A                                                Hauptstraße 4

16727 Oberkrämer, OT Bärenklau                      15910 Schönwald, OT Schönwalde

 

Inka Thunecke                                                  Dr. Wilhelm Schäkel

Dorfstraße 22 a                                               Birkenallee 12

16866 Gumtow, OT Schönhagen                       16909 Wittstock/Dosse, OT Zempow

 

 

 

 

Heideblick, den 03.06.2015      

 

                                                             gez. Frank Deutschmann

                                                                     Bürgermeister