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Bekanntmachung über die Auslegung von Planunterlagen zur Planfeststellung für das Bauvorhaben „Ausbaustrecke Berlin – Dresden

Bekanntmachung  über die Auslegung von Planunterlagen zur Planfeststellung für das Bauvorhaben „Ausbaustrecke Berlin – Dresden (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: Bekanntmachung über die Auslegung von Planunterlagen zur Planfeststellung für das Bauvorhaben „Ausbaustrecke Berlin – Dresden

Der Plan (Zeichnungen, Erläuterungen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen) liegt in der Zeit vom:

 

03. Dezember 2013   bis  10. Januar 2014

während der  Dienststunden

 

                                      Montag               von  09.00 - 12.00 Uhr / 13.00 -15.00 Uhr

                                      Dienstag             von  09.00 - 12.00 Uhr / 13.00 -18.00 Uhr

                                      Mittwoch             von  09.00 - 12.00 Uhr / 13.00 -15.00 Uhr

                                      Donnerstag         von  09.00 - 12.00 Uhr / 13.00 -16.00 Uhr                                          Freitag  von  09.00 - 12.00 Uhr

sowie nach telefonischer Vereinbarung auch außerhalb dieser Zeiten in der Gemeinde Heideblick, Langengrassau, Luckauer Straße 61 (Versammlungsraum), 15926 Heideblick,  zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

 

Die Planunterlagen werden ab 03. Dezember 2013 in digitaler Form auf der Homepage des Landesamtes für Bauen und Verkehr bereitgestellt im Navigationspunkt:

http://www.LBV.brandenburg.de

Aufgaben à Planfeststellung à Liste laufender Anhörungsverfahren

 

Hinweise:

 

1.       Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 24.01.2014beim Landesamt für Bauen und Verkehr (Dezernat 11, Anhörungsbehörde), Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten (Telefon: 03342 4266-1135; Fax: 03342 4266-7603 oder 03342 4266-7601) oder in der Gemeinde Heideblick, Langengrassau, Luckauer Straße 61, 15926 Heideblick,  Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß ihrer Beeinträchtigungen erkennen lassen. Mit Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen (§ 18a Nr. 7 Satz 1 AEG). Einwendungen und Stellungnahmen der Verbände und Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 18a Nr. 7 Satz 2 AEG). Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

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