Der gewerbsmäßige Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens bedarf nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Es gelten die gleichen Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit wie für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.
Für jede räumlich unabhängige Spielhalle ist eine gesonderte Spielhallenerlaubnis einzuholen. In einer Spielhalle darf je 15 qm nur ein Gewinnspielgerät (Geld- oder Warenspielgerät) aufgestellt werden. Die Gesamtzahl dieser Geräte darf 10 nicht übersteigen. Daneben dürfen höchstens bis zu drei andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstaltet werden. Die Zahl der Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit (Flipper, Videospiele, Tischfußball usw.) ist nicht begrenzt.
Beschreibung
Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume müssen nach Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen genügen.
Spielhallen zählen zu den Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO). In reinen Wohngebieten und in allgemeinen Wohngebieten sind sie unzulässig. Größere Spielhallen (über 100 qm) sind nur in Kerngebieten und ausnahmsweise in Gewerbegebieten zulässig. Kleinere Spielhallen sind in Mischgebieten zulässig, wo diese durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind und ausnahmsweise in besonderen Wohngebieten und in Dorfgebieten.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen (Immissionen) im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt.
unabhängig von der Person/Art des Antragstellers immer:
maßstabsgerechte Grundrisszeichnung aller Betriebsräume mit eigenhändiger Unterschrift
bei natürlichen Personen:
Personalausweis bzw. bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 33 i GewO
Unbedenklichkeitsbescheinigungen aller Finanzämter, in deren Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren gewohnt hat und ggf.
zusätzlich in deren Bezirk er gewerblich tätig war
Führungszeugnis für Behörden mit Angabe des Verwendungszwecks "Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle " (von beiden Eheleuten)
Kopie des Miet- und oder Pachtvertrages
Baugenehmigung oder Zustimmung des Bauordnungsamtes bei Nutzungsänderung
Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR) für beide Eheleute (Belegart 9), in der Einwohnermeldebehörde
bei juristischen Personen (AG, GmbH, e. V.):
Personalausweis bzw. bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 33 i GewO
Kopie des notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrages
Gewerbezentralregister-Auskunft für juristische Personen
Handelsregisterauszug
Unbedenklichkeitsbescheinigungen aller Finanzämter, in deren Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren gewohnt hat und ggf. zusätzlich in deren Bezirk er gewerblich tätig war
für alle gesetzliche Vertreter:
Personalausweis bzw. bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung
Führungszeugnis für Behörden mit Angabe des Verwendungszwecks "Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle "
Gewerbezentralregister-Auskunft für natürliche Personen
Unbedenklichkeitsbescheinigungen aller Finanzämter, in deren Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren gewohnt hat und ggf. zusätzlich in deren Bezirk er gewerblich tätig war
Ansprechpartner
Stephan Weide Langengrassau Luckauer Str. 61 (035454) 88140 (035454) 88188