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Waldstadion Gehren

Gemeinde Heideblick

 

Gemeinde Heideblick

Der Bürgermeister

 

Stadionordnung „Waldstadion Gehren"

 

Eigentümer dieser Anlage ist die Gemeinde Heideblick. Das Hausrecht für diese Sportanlage nimmt der Verein SC Corona Gehren 09 e.V.  wahr.

 

1. Der Geltungsbereich dieser Stadionordnung bezieht sich auf den gesamten umfriedeten Bereich des Stadions. Ausgenommen hiervon sind Räume, die nicht öffentlich zugänglich sind.

 

2. Die Sportanlage ist vor und während der Veranstaltungen nur über ausgewiesene Eingänge zu betreten bzw. zu verlassen. Diese Zugänge sind stets frei zu halten, so dass Rettungs- und Einsatzfahrzeuge nicht behindert werden.

 

3. Besucher, die offensichtlich unter Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen und ihrer Sinne nicht mehr mächtig sind, ist der Zutritt zur Sportanlage nicht gestattet.

 

Innerhalb des Geltungsbereiches dieser Stadionordnung ist das Mitführen von folgenden Gegenständen und Substanzen ohne Genehmigung verboten:

  • Schuss-, Hieb-, Stich- und Stoßwaffen aller Art sowie sonstige Gegenstände, die von ihrer Art her geeignet und von seinem Besitzer hierfür bestimmt sein könnten, Personen zu verletzen oder Sachen zu beschädigen,
  • Flaschen, Gläser, Becher, Krüge und Dosen aus zerbrechlichen, splitternden oder hartem Material
  • Feuerwerkskörper, Schwarzpulver und sonstige pyrotechnische Gegenstände,
  • ätzende, leicht entzündbare, färbende oder sonstige gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen,
  • alkoholische Getränke.

 

Besuchern und Nutzern ist im Geltungsbereich weiterhin untersagt:

  • Parolen zu rufen, die nach Art und Inhalt geeignet sind, Dritte auf Grund ihrer Hautfarbe, Religion oder sexuellen Orientierung zu diffamieren,
  • Fahnen, Transparente, Aufnäher oder Kleidungsstücke zu tragen oder mitzuführen, deren Aufschrift geeignet ist, Dritte auf Grund ihrer Hautfarbe, Religion oder sexuellen Orientierung zu diffamieren oder deren Aufschrift Symbole verfassungsfeindlicher Organisationen zu zeigen,
  • in Umkleide- und Sanitärräumen zu rauchen

 

Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der SC Gehren 09 e. V. nicht.

 

  • Besuchern ist während des Aufenthalts dieser Sportanlage nicht gestattet:

 

  • die Spielfläche zu betreten,
  • bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen (wie Beleuchtungsanlagen, Masten, Banden) Umwehrungen (wie Einfriedungen, Umfriedungen von Spielflächen, Zäune) sowie Bäume besteigen, zu bekleben, zu bemalen oder zu beschriften,
  • das Stadion insbesondere durch wegwerfen von Sachen (z.B. Papier, Papierbecher, Pappteller, u.ä.) oder durch das Ausgießen von Flüssigkeiten zu verunreinigen,
  • mit Gegenständen aller Art zu werfen,
  • Waren ohne Erlaubnis zu verteilen oder zu verkaufen,
  • während der Sportveranstaltung Trillerpfeifen zu benutzen, die geeignet sind, den Spielablauf zu stören.

 

  • Es ist nicht gestattet Fahrräder in Gebäude oder Räume direkt auf die Sportflächen mitzunehmen. Es sind dafür die vorgesehenen Flächen zu nutzen. Das Führen von Hunden auf der Sportanlage ist untersagt.

 

  • Das Anbringen von Fahnen oder Transparenten ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Werbeflächen dürfen nicht verdeckt werden.

 

  • Während der Zeit der Veranstaltung übt der Ordnungsdienst das Hausrecht aus. Dieser ist berechtigt, Maßnahmen, wie Kontrollen von Personen - einschließlich Leibesvisitationen durchzuführen, Weisungen zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit zu erteilen und andere Maßnahmen, die notwendig sind, einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten, zu ergreifen. Den Weisungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten. Verstöße gegen diese Stadionordnung können mit Stadionverbot oder / und nach weiteren gültigen Rechtsvorschriften geahndet werden. Für fahrlässig oder vorsätzliche Störungen haftet der Verursacher.

 

  • Bundesweite Stadionverbote gelten uneingeschränkt.

 

  • Personen, denen der Zutritt oder der Aufenthalt wegen Verstößen nach den vorgenannten Festlegungen verweigert wird, verlieren evtl. bestehendes Recht auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes sowie aller sonstigen Schadenersatzansprüche.

 

 

 

Heideblick, 07. August 2009                                                  Bodo Lott

                                                                                          Bürgermeister