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Selbstauskunft

 

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Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.

Die Auskunft umfasst:

  • die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten,

  • die Empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen, sowie

  • die Zwecke und die Rechtsgrundlagen

§ 10 Bundesmeldegesetz (BMG)

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Meldebescheinigung

 

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Die einfache Meldebescheinigung enthält die folgenden Daten:

  • Familienname, alle Vornamen, Geburtsname

  • Geburtsdatum und Geburtsort,

  • aktuelle Anschrift,

  • Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung)

§ 18 Bundesmeldegesetz (BMG)

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Übermittlungssperren

 

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Die Meldebehörde übermittelt auf Antrag an Parteien, an Adressbuchverlage und im Zusammenhang mit Alters- oder Ehejubiläen Daten. Gegen diese Datenübermittlung besteht die Möglichkeit des Widerspruchs. Der Widerspruch verhindert diese Datenübermittlungen.

§ 36, 42 und 50 Bundesmeldegesetz (BMG)

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Auskunftssperre

 

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Für die Beantragung einer Auskunftssperre müssen ggf. Nachweise vorgelegt werden. Nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erhält die antragstellende Person einen Bescheid darüber, ob eine Auskunftssperre eingetragen oder der Antrag abgelehnt worden ist. Auskunftssperren werden für max. 2 Jahre eingetragen und müssen, soweit die Voraussetzungen weiter bestehen, erneut beantragt werden.

§ 51 Bundesmeldegesetz (BMG)

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Abmeldung der Nebenwohnung

 

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Eine Nebenwohnung, die Sie nicht mehr bewohnen, melden Sie der zuständigen Stelle. Diese passt entsprechend die Eintragung im Melderegister an. 

§ 21 Bundesmeldegesetz (BMG)

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Abmeldung ins Ausland

 

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Die Abmeldung eines Hauptwohnsitzes ist nur dann erforderlich, wenn Sie aus dieser Wohnung ausziehen, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen. Dies ist der Fall, wenn Sie beispielsweise ins Ausland verziehen.

§ 17 Bundesmeldegesetz (BMG)

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Befreiung von der Ausweispflicht

 

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Weitere Informationen

Gem. § 1 Abs. III Nds. Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise können Personen, die voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind oder entsprechender häuslicher Pflege bedürfen oder für die ein Betreuer zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten bestellt ist, von der Ausweispflicht befreit werden.

Nach § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG)

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Statusabfrage hoheitlicher Dokumente

 

 Online Abfrage

Weitere Informationen

Sie können den Status Ihrer beantragten Dokumente online abfragen. Sie benötigen dazu die Nummer des beantragten Dokuments

 

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Verlust von Dokumenten

 

 Online melden

Weitere Informationen

Sie können den Verlust Ihres Personalausweises oder Reisepasses melden

 

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Eintragen und Anzeigen einer E-Mailadresse

 

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Weitere Informationen

Mit diesem Vorgang ist es möglich eine E-Mail-Adresse gemäß §21 Abs.2 PassG, §23 Abs. 3 bzw. §19 Abs. 3 eIDKG pro Dokument zu hinterlegen oder bestehende E-Mail-Adressen zu Dokumenten einzusehen oder zu ändern.

§21 Abs.2 Passgesetz (PassG)

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Abruf des Sperrkennwortes

 

Online Abfrage

Weitere Informationen

Seit dem 17.02.2025 wird das Sperrkennwort bei der Aushändigung separat von der Behörde an den 

Bürger übergeben, da das Sperrkennwort seitdem nicht mehr Inhalt des PIN-Briefes ist.  

Der Dienst ermöglicht es den Bürgern unkompliziert das Sperrkennwort abzurufen.

 

 

Weitere Formulare zum Ausfüllen finden Sie hier.