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Information zum Versicherungsschutz bei der Straßenreinigung

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Bild zur Meldung: Information zum Versicherungsschutz bei der Straßenreinigung

Auf eine Anfrage zum oben genannten Thema an die Unfallkasse Brandenburg erhielten wir folgende Antwort:

 

In dem von Ihnen dargelegten Sachverhalt wäre zu unterscheiden zwischen Reinigungspflichten gem. Satzung und Tätigkeiten außerhalb dieser Verpflichtungen.

 

Grundsätzlich obliegt gem. § 49 a Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) den Gemeinden die Straßenreinigung und Streupflicht für alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage.

 

Diese gesetzliche Regelung berechtigt jedoch in Abs. 4 die Gemeinden durch Satzung die Reinigungspflicht, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist, ganz oder teilweise den Eigentümerinnen und Eigentümern der erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen. Tätigkeiten aus gesetzlichen Verpflichtungen durch Besitz von Grundeigentum sind nicht gesetzlich unfallversichert.

 

Diese Tätigkeiten sind als eigenwirtschaftlich zu bewerten,  da die Gemeinden berechtigt wären, bei Eigenerbringung dieser Verpflichtungen, z. B. durch Fachfirmen oder Eigenbetriebe, die finanziellen Aufwendungen per Gebühr an die Grundstückseigentümer gem. der geltenden Vorschriften des Kommunalen Abgabengesetzes umzulegen. Die gesetzliche Straßenreinigungs- und Streupflicht von Eigentümern erschlossener Grundstücke dient letztlich bei Erbringung auch der Ersparung zusätzlicher Gebühren und Abgaben.

 

Ein Unfallversicherungsschutz durch die Unfallkasse Brandenburg besteht für die Wahrnehmung der in der Satzung geregelten Pflichten für die Eigentümerinnen und Eigentümer der erschlossenen Grundstücke nicht.

 

Anders verhält es sich jedoch, wenn Bürgerinnen und Bürger, die auf öffentlichen, nicht dem eigenen Grundstück zugehörenden Flächen, z. B. Reinigungs- oder Mäharbeiten für die Gemeinde unentgeltlich durchführen. Soweit hier ein entsprechender Auftrag durch die Gemeinde vorliegt, besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über die Unfallkasse Brandenburg.

 

Unentgeltliche Arbeiten im Auftrag der Gemeinde, entsprechend dem politischen Wunsch, nach bürgerlichem Engagement zur Verbesserung des Wohnumfeldes und des Ortsbildes. Die freiwillig engagierten Bürger sind daher über die Unfallkasse Brandenburg gesetzlich unfallversichert.