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Landkreis informiert zur Durchführung von Veranstaltungen

Landkreis informiert zur Durchführung von Veranstaltungen (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: Landkreis informiert zur Durchführung von Veranstaltungen

In seiner gestrigen Mitteilung hat der Landkreis auch Ausführungen zur Durchführung von Veranstaltungen gemacht.

Nachfolgend ein Auszug:

Veranstaltungsanmeldung regulär über Ordnungsamt vor Ort

Das Ordnungsamt des Landkreises Dahme-Spreewald weist darauf hin, dass Bürger gebeten werden, sich künftig zur Anmeldung von Veranstaltungen wieder regulär an das jeweils örtlich zuständige Ordnungsamt ihrer Gemeinde zu wenden. Die durch das Kreisordnungsamt in der im März während der Corona-Krise eingerichtete E-Mail-Adresse ist ab sofort wieder abgeschaltet und wird nicht mehr bedient. Der Landkreis wird fortan wieder je nach Bedarf von den kommunalen Ordnungsbehörden mit einbezogen, sofern es die Veranstaltungsgröße oder -art erfordert.

Hintergrund ist die seit dem gestrigen Montag neu geltende SARS-CoV-2-Umgangsverordnung, die landesweit bis vorerst 16. August 2020 gilt. Damit sind grundsätzlich wieder öffentliche und private Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Teilnehmenden erlaubt. Für Versammlungen wie Demonstrationen gibt es keine Obergrenze mehr. Auch die Großveranstaltungsverbotsverordnung wurde entsprechend geändert und regelt nun, dass das Verbot von Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich Anwesenden nicht für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes gilt. Es bleiben allerdings Veranstaltungen mit mehr als 1.000 gleichzeitig Anwesenden durch die Großveranstaltungsverbotsverordnung bis einschließlich 31. August 2020 weiterhin untersagt.

Veranstaltungen im Sinne der Umgangsverordnung sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, welche nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. Hierzu gehören auch Gottesdienste und Zeremonien von Religionsgemeinschaften. Darüber hinaus zählen zu den Veranstaltungen zum Beispiel Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Volksfeste, Konzerte, Open-Air-Konzerte, Rock-Festivals, Umzüge, Wahlkampf-, Jubiläums-, Wohltätigkeits-, Theater-, Faschings- sowie Verkaufsveranstaltungen, Lehrveranstaltungen, Tagungen, Kongresse, Seminare, Zirkusse, Einweihungsfeiern, Richtfeste, Hochzeiten, Filmvorführungen, Parteitage, Partys, Stadtfeste, Kinderfeste und Paraden.

Die Obergrenze der Teilnehmenden wird für Veranstaltungen nun nur noch über die Großveranstaltungsverbortsverordnung geregelt: danach sind Veranstaltungen im Sinne der Umgangsverordnung mit bis zu 1.000 zeitgleich Anwesenden erlaubt. Entscheidend bei der Durchführung ist: Die Veranstalterinnen und Veranstalter müssen auf der Grundlage eines Hygienekonzepts bei Veranstaltungen und Versammlungen, die unter freiem Himmel stattfinden, die Einhaltung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sicherstellen sowie den Zutritt und Aufenthalt der Teilnehmenden steuern und beschränken. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen die Veranstalterinnen und Veranstalter aufgrund des vergleichsweise höheren Infektionsrisikos zusätzlich für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft sorgen sowie die Personendaten in einer Anwesenheitsliste zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfassen.

In der Begründung der Umgangsverordnung wird betont: Bei Veranstaltungen mit einem erhöhten Infektionsrisiko können schärfere Hygieneregeln notwendig sein. Dies gilt zum Beispiel bei Gesangsveranstaltungen in geschlossenen Räumen, wo ein gemeinsames Singen regelmäßig nur mit bis zu sechs Personen erfolgen sollte und darüber hinaus ein Abstand von drei Metern zwischen Personen und von sechs Metern in Atemausstoßrichtung sowie eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person sichergestellt werden sollte. Teilnehmende müssen bei Versammlungen und Veranstaltungen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, es wird aber allgemein empfohlen.

 

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie unter dem beigefügten Link.

 

 

 

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