Ordnungsamt

Gaststättenerlaubnis, Stellvertretungserlaubnis beantragen


Kurzinformationen

Der Betrieb eines Gaststättengewerbes im Land Brandenburg bedarf als stehendes Gewerbe keiner Gaststättenerlaubnis. Stattdessen muss eine Anzeige nach § 2 Abs. 1 BbgGastG vorgenommen werden.

Für den Gaststättenbetrieb im Reisegewerbe ist eine Reisegewerbekarte nach den Vorschriften des Titels III GewO erforderlich.


Beschreibung

Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks entsprechend der Anlage zu § 2 Abs. 2 BbgGastG (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde entsprechend § 2 Abs. 2 BbgGastG schriftlich anzuzeigen.

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Abgrenzungen:

Der Betrieb eines Gaststättengewerbes im Land Brandenburg bedarf als stehendes Gewerbe keiner Gaststättenerlaubnis. Stattdessen muss eine Anzeige nach § 2 Abs. 1 BbgGastG vorgenommen werden.

Für den Gaststättenbetrieb im Reisegewerbe ist eine Reisegewerbekarte nach den Vorschriften des Titels III GewO erforderlich.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen


Gebühren


Ansprechpartner

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Langengrassau Luckauer Str. 61
Telefon (035454) 88140
Telefax (035454) 88188

Annely Krüger
Telefon (035454) 88141